Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 150

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/150?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation gehörenden Handlungen nur in Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/150?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Durch die Vorschrift des Absatzes 1 wird nicht ausgeschlossen, daß die Liquidatoren einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so findet die Vorschrift des § 125 Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwendung.

§ 146 § 148