Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 118

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/118?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Handelsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Bilanz und einen Jahresabschluß anfertigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/118?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechtes nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

§ 116 § 118