Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulgesetz
HG§ 14 Zentrale Organe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/14#abs-1 (1) Zentrale Organe der Hochschule sind
1. das Rektorat,
2. die Rektorin oder der Rektor,
3. der Hochschulrat,
4. der Senat,
5. die Hochschulwahlversammlung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/14#abs-2 (2) Sofern die Grundordnung bestimmt, dass die Hochschule an Stelle des Rektorats von einem Präsidium geleitet wird, gelten die in diesem Gesetz getroffenen Bestimmungen über die Rektorin oder den Rektor für die Präsidentin oder den Präsidenten, über das Rektorat für das Präsidium, über die Kanzlerin oder den Kanzler für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung und über die sonstigen Prorektorinnen und Prorektoren für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten entsprechend. Die Grundordnung kann zugleich bestimmen, dass im Falle einer Bestimmung im Sinne des Satzes 1 die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung die Bezeichnung Kanzlerin oder Kanzler führt.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 14 HG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 26.03.2025 – 15 B 155/25Zitiert von 1
- VG Köln, 06.02.2025 – 9 L 2101/24
- OVG NRW, 09.06.2023 – 15 B 609/23
- VG Düsseldorf, 20.12.2018 – 15 L 3237/18Zitiert von 1
- VG Münster, 28.12.2015 – 5 K 2215/14Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.