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HG

§ 88 Redlichkeits- und Integritätsverfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/88#abs-1 (1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung eines Redlichkeitsverstoßes vor, hat die dienstvorgesetzte Stelle ein Redlichkeitsverfahren einzuleiten; liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung eines Integritätsverstoßes vor, hat die dienstvorgesetzte Stelle ein Integritätsverfahren einzuleiten. § 17 Absatz 1 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes bleibt unberührt. Redlichkeits- und Integritätsverfahren werden jeweils gegenüber der Person geführt, der die Begehung eines Redlichkeits- oder eines Integritätsverstoßes vorgeworfen wird (beschuldigte Person). Für die Durchführung beider Verfahren gelten unbeschadet der Bestimmungen dieses Teils die Regelungen des Landesdisziplinargesetzes entsprechend. Redlichkeits- und Integritätsverfahren können zu einem gemeinsamen Verfahren verbunden werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/88#abs-2 (2) Die Anzeige eines Redlichkeits- oder eines Integritätsverstoßes (Redlichkeits- oder Integritätsanzeige) kann bei der zuständigen Stelle nach Absatz 1 Satz 1 mündlich oder schriftlich angebracht werden. Die mündliche Redlichkeits- oder Integritätsanzeige ist zu beurkunden. Der verletzten Person ist auf Antrag der Eingang ihrer Integritätsanzeige schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung soll eine kurze Zusammenfassung der Angaben der verletzten Person zu Zeit, Ort und Art der Begehung des Integritätsverstoßes enthalten. Die Bestätigung kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet erscheint.

§ 87 § 89