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HG§ 86 Redlichkeitsverstöße und Redlichkeitsmaßnahmen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/86#abs-1 (1) Ein Mitglied der Hochschule begeht einen Redlichkeitsverstoß, wenn es gegen
1. seine Verpflichtung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 oder
2. die Gebote und Verbote des § 38 Absatz 6
verstößt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/86#abs-2 (2) Gegen ein Mitglied, welches vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Redlichkeitsverstoß nach Absatz 1 Nummer 1 oder vorsätzlich oder fahrlässig einen Redlichkeitsverstoß nach Absatz 1 Nummer 2 begangen hat, kann eine Maßnahme zur Sicherung wissenschaftlicher Redlichkeit (Redlichkeitsmaßnahme) verhängt werden. Redlichkeitsmaßnahmen sind:
1. die Feststellung eines Redlichkeitsverstoßes,
2. der Ausspruch einer Redlichkeitsrüge im Sinne des Satzes 3,
3. der Ausspruch der Verpflichtung, die von dem Redlichkeitsverstoß betroffene Publikation zu korrigieren,
4. der Ausspruch der Verpflichtung, die von dem Redlichkeitsverstoß betroffene Publikation zurückzuziehen,
5. der Ausspruch der Verpflichtung, Mittel für Forschungsvorhaben, die das Mitglied durch einen Redlichkeitsverstoß zweckentfremdet verwendet hat, zurückzuzahlen,
6. der Entzug der Weisungsbefugnis gegenüber Beschäftigten,
7. die Androhung des Entzugs des Hochschulgrades oder der Lehrbefähigung, der oder die auf der Grundlage einer Leistung, die nicht den Regeln einer guten wissenschaftlichen Praxis entsprechend erbracht worden ist, verliehen oder zuerkannt worden ist,
8. der Ausschluss von der Mitwirkung in dem Verfahren zur Vorbereitung der Berufungsvorschläge für einen in der Maßnahme festgesetzten Zeitraum,
9. der gänzliche oder teilweise Widerruf der Zusagen über die nach § 37 Absatz 3 oder in sonstiger Weise gewährte Ausstattung; ist die Ausstattung von der Empfängerin oder dem Empfänger der Zusage für die Erbringung einer Leistung verwendet worden, die nicht den Regeln einer guten wissenschaftlichen Praxis entsprechend erbracht worden ist, kann insoweit die Zusage auch rückwirkend widerrufen werden,
10. der Entzug des Hochschulgrades oder der Lehrbefähigung im Sinne der Nummer 7.
Die Redlichkeitsrüge ist der schriftliche Tadel eines bestimmten wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Missbilligende Äußerungen wie Zurechtweisungen oder Ermahnungen, die nicht ausdrücklich als Redlichkeitsrüge bezeichnet werden, sind keine Redlichkeitsmaßnahme.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG/86#abs-3 (3) Redlichkeitsmaßnahmen können nebeneinander verhängt werden. Für einen Redlichkeitsverstoß nach Absatz 1 Nummer 2 dürfen nur Redlichkeitsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 oder 8 verhängt werden. Eine Redlichkeitsmaßnahme nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 10 kann auch ohne vorherige Verhängung einer Redlichkeitsmaßnahme nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 verhängt werden. Soweit Studierende einen wissenschaftsbezogenen Redlichkeitsverstoß im Rahmen einer Hochschulprüfung im Sinne des § 63 Absatz 1 Satz 1 begehen, gilt § 64 Absatz 2 Satz 2 Nummer 9; die Vorschriften dieses Teils finden insoweit keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HG/86#abs-4 (4) Ein Verbot der Verhängung einer Redlichkeitsmaßnahme wegen Zeitablaufs besteht nicht. Durch Ordnung, auch durch Promotions- oder Habilitationsordnung, kann vorgesehen werden, dass nach einem dort geregelten Zeitablauf die Verhängung einer Redlichkeitsmaßnahme nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 oder 10 unzulässig ist. § 66 Absatz 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HG/86#abs-5 (5) Die Entscheidung über die Verhängung einer Redlichkeitsmaßnahme, auch hinsichtlich ihrer Dauer, ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen durch Redlichkeitsverfügung. Die Maßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Redlichkeitsverstoßes und dem Ausmaß der Gefährdung des wissenschaftlichen Diskurses zu bemessen. Im Übrigen gilt § 13 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Landesdisziplinargesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HG/86#abs-6 (6) Die Hochschule informiert durch Veröffentlichung an geeigneter Stelle über eine aufgrund eines Redlichkeitsverstoßes nach Absatz 1 Nummer 1 verhängte Redlichkeitsmaßnahme, sofern die hierauf bezogene Redlichkeitsverfügung unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel hiergegen keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die Veröffentlichung umfasst die Bezeichnung des Mitglieds, des betroffenen wissenschaftlichen Vorhabens sowie der Art der verhängten Redlichkeitsmaßnahme nach Absatz 2 Satz 2; die Angabe der vollständigen Anschrift des Mitglieds unterbleibt. Überwiegt das Schutzbedürfnis der unredlich handelnden Person das Offenbarungsinteresse der Wissenschaft erheblich, so kann die Hochschule von einer Veröffentlichung nach Satz 1 absehen. Die Hochschule erstattet unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen gegenüber den nachfolgend aufgeführten Stellen, sofern einschlägig, eine Mitteilung des in Satz 2 bezeichneten Inhalts:
1. der Stelle, welche die von dem Redlichkeitsverstoß betroffene Literatur oder die betroffenen Forschungsergebnisse veröffentlicht hat,
2.der einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaft,
3. der Organisation der Forschungsförderung, die Mittel für ein Forschungsvorhaben, die das Mitglied durch einen Redlichkeitsverstoß zweckentfremdet verwendet hat, bereitgestellt hat, und
4. dem Dienstherrn oder dem Arbeitgeber der Person nach Absatz 7, sofern der Redlichkeitsverstoß geeignet erscheint, Auswirkungen auf die Reputation der Einrichtung des Dienstherrn oder des Arbeitgebers oder auf die Integrität der dortigen wissenschaftlichen Forschung zu haben.
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1, 3 und 4 verbindet die Hochschule die Mitteilung nach Satz 4 mit der Übermittlung der Redlichkeitsverfügung mit Ausnahme der vollständigen Anschrift des Mitglieds. Sofern das Schutzbedürfnis der unredlich handelnden Person das Offenbarungsinteresse der jeweiligen Stelle erheblich überwiegt sowie in dem Fall des Satzes 4 Nummer 2 gilt Satz 5 mit der Maßgabe, dass die Übermittlung nur Rubrum und Tenor der Redlichkeitsverfügung umfasst. Wird die Redlichkeitsmaßnahme aufgehoben, informiert die Hochschule auf dieselbe Art und Weise über ihre Aufhebung, wie sie zuvor über ihre Verhängung informiert hat.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HG/86#abs-7 (7) Die Absätze 1 bis 6 finden auch Anwendung
1. auf die Angehörigen der Hochschule,
2. auf das Promotionskolleg für angewandte Forschung der Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Nordrhein-Westfalen, auf welches auch die nachfolgenden Nummern 3 bis 5 angewendet werden, und seine Mitglieder und Angehörigen,
3. auf Personen, die nicht Mitglied oder Angehörige der Hochschule mehr sind, aber während ihrer Mitgliedschaft oder ihrer Angehörigenstellung einen Redlichkeitsverstoß begangen haben,
4. auf Personen, die, ohne Mitglied oder Angehörige zu sein, im Rahmen der Hochschulaufgaben in Forschung und Lehre tätig sind oder gewesen sind und dabei einen Redlichkeitsverstoß begangen haben,
5. auf Personen, die, ohne Mitglied oder Angehörige zu sein, einen Redlichkeitsverstoß bezüglich eines wissenschaftlichen Werks begangen haben, welches Grundlage für die Verleihung des Doktorgrades der Universität oder des Promotionskollegs, welche oder welches das Redlichkeitsverfahren durchführen will, gewesen ist, sowie
6. auf Mitglieder, deren mitgliedschaftsrechtliche Pflichten nach Maßgabe des § 10 Absatz 1 Satz 6 oder 7 ruhen.