Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulgesetz
HG§ 18 Die Rektorin oder der Rektor
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/18#abs-1 (1) Die Rektorin oder der Rektor vertritt die Hochschule nach außen. Sie oder er wird durch eine Prorektorin oder einen Prorektor vertreten. In Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten wird sie oder er durch die Kanzlerin oder den Kanzler vertreten. Die Rektorin oder der Rektor übt das Hausrecht aus. Sie oder er kann die Ausübung dieser Befugnis nach Maßgabe der Grundordnung anderen Mitgliedern oder Angehörigen der Hochschule übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/18#abs-2 (2) Die Rektorin oder der Rektor oder ein von ihr oder ihm beauftragtes sonstiges Mitglied des Rektorats wirkt über die Dekanin oder den Dekan darauf hin, dass die zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihr oder ihm steht insoweit gegenüber der Dekanin oder dem Dekan ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG/18#abs-3 (3) Das Ministerium ernennt oder bestellt die hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats. Die Rektorin oder der Rektor ernennt oder bestellt die sonstigen Mitglieder des Rektorats.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 18 HG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 12.03.2024 – 15 B 127/24
- VG Köln, 01.02.2024 – 9 L 2671/23
- OVG NRW, 26.03.2025 – 15 B 155/25Zitiert von 1
- OVG NRW, 09.06.2023 – 15 B 609/23
- VG Köln, 06.02.2025 – 9 L 2101/24
- VG Düsseldorf, 15.01.2024 – 35 K 6629/22Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 01.04.2026 – 6 B 298/26Zitiert von 1
- OVG NRW, 07.11.2025 – 15 B 993/25Zitiert von 1
- BAG, 19.09.2024 – 8 AZR 368/22Bewerbungsverfahrensanspruch - Schadensersatz - Abbruch des StellenbesetzungsverfahrensZitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 HG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.