Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulgesetz

HG

§ 51 Exmatrikulation

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/51#abs-1 (1) Eine Studierende oder ein Studierender ist zu exmatrikulieren, wenn

1. sie oder er dies beantragt,

2. die Einschreibung durch Zwang, arglistige Täuschung oder eine Straftat herbeigeführt wurde,

3. sie oder er in dem Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder zur Prüfung endgültig nicht mehr zugelassen werden kann,

4. der Bescheid über die Zuweisung eines Studienplatzes während des Vergabeverfahrens von der für die Zuweisung zuständigen Stelle zurückgenommen worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/51#abs-2 (2) Soweit nicht eine weitere Hochschulausbildung das Weiterbestehen der Einschreibung erfordert, sind Studierende nach Aushändigung des Zeugnisses über den bestandenen Abschluss des Studiengangs zum Ende des laufenden Semesters zu exmatrikulieren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG/51#abs-3 (3) Eine Studierende oder ein Studierender kann exmatrikuliert werden, wenn

1. nach der Einschreibung Tatsachen bekannt werden und noch fortbestehen oder eintreten, die zur Versagung der Einschreibung hätten führen müssen oder die zur Versagung der Einschreibung führen können,

2. sie oder er das Studium nicht aufnimmt oder sich nicht zurückmeldet, ohne beurlaubt worden zu sein,

3. sie oder er die zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge trotz Mahnung und Fristsetzung mit Androhung der Maßnahme nicht entrichtet,

4. sie oder er die Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Sozialgesetzbuch gegenüber der zuständigen Krankenkasse nicht nachweist,

5. ein Fall des § 63 Absatz 5 Satz 6 gegeben ist,

6. sie oder er ihren oder seinen Anspruch auf Teilnahme an einer nach der Prüfungsordnung erforderlichen Prüfung verloren hat,

7. ihr oder sein Wohn- oder Aufenthaltsort nicht ermittelt werden kann.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HG/51#abs-4 (4) Mit der Entscheidung über die Exmatrikulation nach Absatz 3 Nummer 5 kann eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festgesetzt werden, innerhalb derer eine erneute Einschreibung an der Hochschule ausgeschlossen ist.

§ 50 § 51a