Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulgesetz
HG§ 31a Universitätsklinikum
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/31a#abs-1 (1) Das Universitätsklinikum wirkt mit dem Fachbereich Medizin zur Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre zusammen. Es ist in der Krankenversorgung einschließlich der Hochleistungsmedizin und im öffentlichen Gesundheitswesen tätig. Es gewährleistet die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre. Es fördert die ärztliche Fort- und Weiterbildung und die Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals. Es stellt sicher, dass die Mitglieder der Universität die ihnen durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch das Hochschulgesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/HG/31a#abs-1a (1a) Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen sowie dem für Gesundheit zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung jedem Universitätsklinikum und dem Fachbereich Medizin am jeweiligen Standort Leistungen zur ausschließlichen Wahrnehmung zuweisen; das Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt. Die nach Satz 1 zugewiesenen Leistungen erbringen das Universitätsklinikum und der Fachbereich Medizin als hoheitliche Aufgaben. Das Universitätsklinikum und der Fachbereich Medizin dürfen die nach der Rechtsverordnung nach Satz 1 zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben in Forschung, Lehre und Krankenversorgung durch die jeweils andere Einrichtung zu erbringenden Leistungen ausschließlich bei der jeweils anderen Einrichtung nachfragen. Dies gilt nur, soweit das Universitätsklinikum oder der Fachbereich Medizin nicht selbst tätig wird. Die Nachfrage der in der Rechtsverordnung nach Satz 1 zugewiesenen Leistungen bei Dritten ist ausgeschlossen. Das Nähere regelt jedes Universitätsklinikum mit der Universität am jeweiligen Standort in einer öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung. Das Universitätsklinikum und der Fachbereich Medizin können sich bei der Erfüllung der nach der Rechtsverordnung nach Satz 1 jeweils zugewiesenen Leistungen geeigneter Dritter bedienen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/31a#abs-2 (2) Die Universitätskliniken sind Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Das Nähere regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung. Durch die Rechtsverordnung können die Universitätskliniken auch in anderer Rechtsform errichtet oder in eine andere Rechtsform umgewandelt werden. Die Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für Inneres zuständigen Ministerium und des Benehmens mit dem für Wissenschaft zuständigen Ausschuss des Landtags.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/HG/31a#abs-2a (2a) Die Universitätskliniken gründen den Arbeitgeberverband der Universitätskliniken Nordrhein-Westfalen in einer geeigneten Rechtsform des privaten Rechts. Erklärungen dieses Verbands hinsichtlich des Abschlusses eines Tarifvertrages bedürfen der Zustimmung des Ministeriums, die des Einvernehmens des für Finanzen und des für Gesundheit zuständigen Ministeriums bedarf. Für die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden der Universitätskliniken finden bis zum Abschluss entsprechend neuer Tarifverträge durch diesen Verband die für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden des Landes geltenden Tarifverträge Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG/31a#abs-3 (3) Organe des Universitätsklinikums sind der Aufsichtsrat und der Vorstand. Der Aufsichtsrat berät den Vorstand, überwacht dessen Geschäftsführung und entscheidet nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2. Der Vorstand leitet das Universitätsklinikum.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HG/31a#abs-4 (4) Dem Aufsichtsrat gehören an:
1. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums, des für Finanzen zuständigen Ministeriums und des für Gesundheit zuständigen Ministeriums,
2. die Rektorin oder der Rektor und die Kanzlerin oder der Kanzler der Universität,
3. zwei externe Sachverständige aus dem Bereich der Wirtschaft,
4. zwei externe Sachverständige aus dem Bereich der medizinischen Wissenschaft,
5. eine Professorin oder ein Professor aus dem Fachbereich Medizin, die Leiterin oder der Leiter einer klinischen oder medizinisch-theoretischen Abteilung ist,
6. eine Vertreterin oder ein Vertreter des wissenschaftlichen Personals,
7. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personals des Universitätsklinikums,
8. die Gleichstellungsbeauftragte mit beratender Stimme.
Ist eine gemeinsame Einrichtung nach § 102Absatz 2 gebildet, gehören dem Aufsichtsrat auch Vertreterinnen oder Vertreter nach Nummer 2 der jeweils anderen Universität an. In diesem Fall bleibt es bei insgesamt zwei Stimmen für diese Vertreterinnen oder Vertreter; der Kooperationsvertrag nach § 102 Absatz 2 legt fest, wie diese Stimmen ausgeübt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HG/31a#abs-5 (5) Dem Vorstand gehören an:
1. die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor,
2. die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor,
3. die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Medizin und
4. die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor.
Die Satzung kann vorsehen, dass die Stellvertretende Ärztliche Direktorin oder der Stellvertretende Ärztliche Direktor als stimmberechtigtes Mitglied dem Vorstand angehört.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HG/31a#abs-6 (6) In der Rechtsverordnung sind insbesondere Regelungen zu treffen über
1. Aufgaben und Bestellung der Organe,
2. die Wirtschaftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen,
3. die Rechtsnachfolge und den Vermögensübergang im Falle einer Umwandlung in eine andere Rechtsform nach Absatz 2 Satz 3,
4. die Dienstherrenfähigkeit, soweit die Universitätskliniken in öffentlich-rechtlicher Rechtform betrieben werden, und die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten,
5. das Zusammenwirken zwischen dem Universitätsklinikum und der Universität und die zuzuweisenden Leistungen nach Absatz 1a.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HG/31a#abs-7 (7) Zur effizienteren und profilbildenden Erfüllung ihrer Aufgaben wirken die Universitätskliniken untereinander zusammen. Für die Universitätskliniken gelten § 8a Absatz 4 und 5 sowie § 103 entsprechend.