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HG§ 103 Errichtung juristischer Personen des öffentlichen Rechts durch Hochschulen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/103#abs-1 (1) Die Hochschule ist berechtigt, zur Erfüllung von Hochschulaufgaben mit anderen Hochschulen oder juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungsvereinbarung oder, im Falle von Nummer 1, selbst durch Ordnung
1. Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie
2. Verbände mit eigener Rechtspersönlichkeit in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Hochschulverbund)
zu errichten. Die Ordnung oder die Verwaltungsvereinbarung muss gewährleisten, dass in der Stiftung oder der Anstalt die sie errichtende Hochschule oder die sie errichtenden Hochschulen einen beherrschenden Einfluss besitzen; Absatz 4 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/103#abs-2 (2) In der Ordnung oder der Verwaltungsvereinbarung sind insbesondere Regelungen zu treffen zu
1. dem Zweck und den Aufgaben der juristischen Person,
2. ihrem Namen,
3. ihren Organen sowie deren Zuständigkeit und Verfahrensregelungen; es ist vorzusehen
a) ein Vorstand, der die Vertretung der juristischen Person gegenüber Dritten und die operativen Aufgaben wahrnimmt, sowie
b) ein Stiftungs- oder Anstaltsrat sowie bei dem Hochschulverbund eine Versammlung der Verbandsmitglieder, die oder der über grundsätzliche Angelegenheiten entscheidet, den Vorstand wählt und überwacht sowie beim Hochschulverbund Verbandsordnungen erlässt,
4. der Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung durch die juristische Person einschließlich der Verteilung von Personal, Vermögen und Schulden im Falle ihrer Auflösung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG/103#abs-3 (3) Der Erlass der Ordnung sowie ihre Änderung oder Aufhebung bedarf der Zustimmung des Ministeriums. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Abschlusses der Verwaltungsvereinbarung. Die Verwaltungsvereinbarung und der Zustimmungserlass werden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht. Die Stiftung, die Anstalt oder der Hochschulverbund entsteht mit dem Tag der Bekanntmachung des Zustimmungserlasses, sofern im Zustimmungserlass nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Stiftung oder die Anstalt durch Ordnung errichtet wird, entsteht sie mit dem Tag, der in der Ordnung als Errichtungstag geregelt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HG/103#abs-4 (4) Für die ausschließlich durch eine Hochschule errichtete Stiftung oder Anstalt gelten hinsichtlich der Hinwirkungsbefugnis des Rektorats § 16 Absatz 3 Satz 1 entsprechend sowie hinsichtlich der Befugnisse des Rektorats § 16 Absatz 3, 4 und 5 Satz 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Hochschulrats nach § 16 Absatz 4 Satz 3 der Stiftungs- oder der Anstaltsrat tritt. Die Ordnung kann eine weitergehende Aufsicht des Rektorats vorsehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HG/103#abs-5 (5) Die Stiftung, die Anstalt und der Hochschulverbund unterstehen der Rechtsaufsicht des Ministeriums; § 101 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend. Soweit die juristische Person ausschließlich durch Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder durch solche Hochschulen und das Promotionskolleg für angewandte Forschung der Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Nordrhein-Westfalen errichtet wird und sie inhaltsgleichen Regelungen für die Haushalts- und Wirtschaftsführung wie die Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 unterliegt, werden etwaige Mittel des Landes der juristischen Person in Form von Zuschüssen bereitgestellt. Die haushaltsrechtliche Behandlung der Zuschüsse erfolgt entsprechend den für Hochschulen geltenden Regelungen. § 5 Absatz 7 Satz 4 gilt für die Stiftung, die Anstalt oder den Hochschulverbund entsprechend. Das Ministerium kann Verwaltungsvorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung, der Anstalt oder des Hochschulverbunds erlassen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HG/103#abs-6 (6) Sofern die juristische Person Aufgaben in Forschung und Lehre wahrnehmen soll, gelten § 4 und § 11 Absatz 2 und 3 entsprechend. Für die Gewährleistung dieser Rechte ist durch geeignete organisatorische Regelungen in der Verwaltungsvereinbarung oder in der die Stiftung oder die Anstalt errichtenden Ordnung Sorge zu tragen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HG/103#abs-7 (7) Die Verwaltungsvereinbarung kann vorsehen, dass der Hochschulverbund das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze besitzt. Im Rahmen der Gesetze und der Verwaltungsvereinbarung in der Form des Zustimmungserlasses kann der Verbund seine Angelegenheiten durch Satzung regeln.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/HG/103#abs-8 (8) Hinsichtlich der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Verwaltung oder des Zusammenwirkens zur Erfüllung derartiger Aufgaben gilt für die Stiftung, die Anstalt oder den Hochschulverbund § 102 Absatz 3 entsprechend. Hinsichtlich der Zuweisung von Leistungen zur ausschließlichen Wahrnehmung gilt § 115.