Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulgesetz
HG§ 31 Fachbereich Medizin
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/31#abs-1 (1) Der Fachbereich Medizin wirkt im Rahmen seiner Aufgaben eng mit dem Universitätsklinikum zusammen. Entscheidungen in Berufungsverfahren und in anderen Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium erfolgen im Einvernehmen mit dem Universitätsklinikum, soweit die Krankenversorgung und das öffentliche Gesundheitswesen betroffen sind. Das Einvernehmen in Berufungsverfahren darf nur verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der Eignung der oder des Vorgeschlagenen für die im Universitätsklinikum zu erfüllenden Aufgaben bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/31#abs-2 (2) Der Fachbereich wird durch ein Dekanat geleitet, dem eine Dekanin oder ein Dekan, eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer sowie eine durch die Fachbereichsordnung bestimmte Anzahl an Prodekaninnen oder Prodekanen angehören. Das Universitätsklinikum schafft hierfür die personellen Voraussetzungen im nichtwissenschaftlichen Bereich. Der Dekan ist insoweit Fachvorgesetzter des Personals. Dem Dekanat obliegen alle Angelegenheiten und Entscheidungen des Fachbereichs, für die in diesem Gesetz oder der nach § 31a zu erlassenden Rechtverordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Mitglieder des Dekanats sind auch die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor und die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor des Universitätsklinikums mit beratender Stimme; ist die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor Mitglied der Universität, so ist sie oder er stimmberechtigtes Mitglied des Dekanats. Die Dekanin oder der Dekan ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Fachbereichsrats. Die Dekanin oder der Dekan soll hauptberuflich tätig sein. Bei Stimmengleichheit im Dekanat gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag. Zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer kann auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden, wer die Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 erfüllt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG/31#abs-3 (3) Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Medizin ist für die nachfolgend aufgeführten Angelegenheiten zuständig:
1. Zustimmung zur Stellungnahme des Dekanats zur Kooperationsvereinbarung mit dem Universitätsklinikum,
2. Beschlussfassung über die Fachbereichsordnung und die sonstigen Ordnungen für den Fachbereich sowie über den Beitrag zum Lagebericht des Universitätsklinikums,
3. Beschlussfassung in den dem Fachbereich obliegenden Angelegenheiten nach § 38,
4. Stellungnahme zum Entwicklungsplan des Fachbereichs sowie zu den Grundsätzen für die Verteilung und Verwendung der Mittel des Landes einschließlich der Kriterien für die leistungsbezogene Mittelverteilung,
5. Empfehlungen und Stellungnahmen in sonstigen Angelegenheiten des Fachbereichs Medizin von grundsätzlicher Bedeutung.
Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor und die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor des Universitätsklinikums nehmen an den Sitzungen des Fachbereichsrats mit beratender Stimme teil. Die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor des Universitätsklinikums soll bei der Beratung von Gegenständen der Pflege mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HG/31#abs-4 (4) Der Fachbereich Medizin der Universität Bochum bildet zusammen mit den zentralen Dienstleistungseinrichtungen und den technischen Betrieben die Medizinischen Einrichtungen der Universität Bochum; sie dienen der Forschung und Lehre sowie der Krankenversorgung und besonderen Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens. Die Medizinischen Einrichtungen sind eine besondere Betriebseinheit der Universität und haben eine einheitliche Personal- und Wirtschaftsverwaltung. Sie werden von den Organen des Fachbereichs Medizin nach Maßgabe der §§ 27 und 28 geleitet. Die in den Medizinischen Einrichtungen tätigen Bediensteten sind Mitglieder des Fachbereichs Medizin nach Maßgabe des § 26 Absatz 4. Die Zulässigkeit der Bildung einer gemeinsamen Einheit nach § 102 Absatz 2 bleibt unberührt. Zur Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre wirken der Fachbereich Medizin und besonders qualifizierte Krankenhäuser zusammen, die zum Universitätsklinikum der Universität Bochum zusammengefasst sind. Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung dem Fachbereich Medizin der Universität Bochum Leistungen zur ausschließlichen Wahrnehmung zuweisen; das Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 530) geändert worden ist, bleibt unberührt. Die nach Satz 7 zugewiesenen Leistungen erbringt der Fachbereich Medizin als hoheitliche Aufgaben. Das Universitätsklinikum der Universität Bochum darf die nach der Rechtsverordnung nach Satz 7 zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben in Forschung und Lehre durch den Fachbereich Medizin zu erbringenden Leistungen ausschließlich bei diesem nachfragen. Dies gilt nur, soweit das Universitätsklinikum nicht selbst tätig wird. Die Nachfrage der in der Rechtsverordnung nach Satz 7 zugewiesenen Leistungen bei Dritten ist ausgeschlossen. Das Nähere regelt das Universitätsklinikum mit der Universität in einer öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung. Der Fachbereich Medizin kann sich bei der Erfüllung der nach der Rechtsverordnung nach Satz 7 zugewiesenen Leistungen geeigneter Dritter bedienen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HG/31#abs-5 (5) Zur Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre wirken der Fachbereich Medizin und besonders qualifizierte Krankenhäuser zusammen, die zum Universitätsklinikum Ostwestfalen-Lippe der Universität Bielefeld zusammengefasst sind. Für den Fachbereich Medizin gelten die §§ 26 bis 28. Die Universität Bielefeld kann nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 einer außerhalb der Universität tätigen Person auch in der Weise die mitgliedschaftliche Rechtsstellung einer Professorin oder eines Professors einräumen, dass diese Person an Wahlen nicht teilnimmt. Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung dem Fachbereich Medizin der Universität Bielefeld Leistungen zur ausschließlichen Wahrnehmung zuweisen; das Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt. Die nach Satz 4 zugewiesenen Leistungen erbringt der Fachbereich Medizin als hoheitliche Aufgaben. Das Universitätsklinikum Ostwestfalen-Lippe der Universität Bielefeld darf die nach der Rechtsverordnung nach Satz 4 zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben in Forschung und Lehre durch den Fachbereich Medizin zu erbringenden Leistungen ausschließlich bei diesem nachfragen. Dies gilt nur, soweit das Universitätsklinikum nicht selbst tätig wird. Die Nachfrage der in der Rechtsverordnung nach Satz 4 zugewiesenen Leistungen bei Dritten ist ausgeschlossen. Das Nähere regelt das Universitätsklinikum mit der Universität in einer öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung. Der Fachbereich Medizin kann sich bei der Erfüllung der nach der Rechtsverordnung nach Satz 4 zugewiesenen Leistungen geeigneter Dritter bedienen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HG/31#abs-6 (6) Die Zulassung für den neu geschaffenen Modellstudiengang Humanmedizin an der Universität Bielefeld erfolgt jeweils nur zum Wintersemester. Zur Unterstützung des weiteren Aufbaus des Modellstudiengangs Medizin an der Universität Bielefeld, insbesondere mit Blick auf die Entwicklung der für die praxisnahe und patientenorientierte Ausbildung in Zusammenarbeit mit den klinischen Kooperationspartnern nach Absatz 5 maßgeblichen Parameter, zur Sicherstellung der Qualität der Lehre, zum Schutz der Grundrechte der diesen Studiengang Studierenden sowie zur Sicherstellung der Verantwortung des Landes, den Aufbau und die weitere Erprobung des Studiengangs auch mit Blick auf ein angemessenes Studienangebot zu begleiten, wird die jährliche Zulassungszahl ab dem Wintersemester 2026/2027 im Sinne des Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (GV. NRW. S. 830, 831, 910) durch Rechtsverordnung des Ministeriums festgesetzt.