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HG§ 8a Digitalisierung in der Hochschule
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/8a#abs-1 (1) Die Hochschulen berücksichtigen die fortschreitende Entwicklung der Digitalisierung einschließlich ihrer Chancen und Risiken und ihre Folgen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie nutzen hierbei Synergie- und Skaleneffekte, insbesondere durch Zusammenarbeit nach Maßgabe von Absatz 4. Sie tragen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Entwicklung Künstlicher Intelligenz und anderer transformativer digitaler Technologien angemessen Rechnung. Sie schützen ihre Informationen, ihre Informations- und Kommunikationstechnologien (IT) sowie ihre diesbezügliche Infrastruktur nach Maßgabe des § 8b.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/8a#abs-2 (2) Die Hochschulen sollen ergänzend Lehrangebote in Form elektronischer Information und Kommunikation (Online-Lehrangebote) sowie Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrangebote durch elektronisch basierte Methoden und Instrumente entwickeln. Zur Sicherung der Qualität in Studium und Lehre, zur eigenverantwortlichen Steuerung des Hochschulwesens mit dem Ziel der Stärkung der hochschulischen Leistungsfähigkeit sowie zur Sicherung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der an Online-Lehrangeboten und den Maßnahmen nach Satz 1 Teilnehmenden kann das Ministerium durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Landtag das Nähere zur Erprobung, zur Einführung und zum Umfang der Online-Lehrangebote einschließlich von Online-Prüfungen sowie der Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrangebote durch elektronisch basierte Methoden und Instrumente regeln. Soweit duale Studiengänge und Modellstudiengänge im Gesundheitswesen betroffen sind, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG/8a#abs-3 (3) Die Hochschulen dürfen zum Zwecke der individuellen Unterstützung von Studierenden bei ihren Lernprozessen Systeme zur Lerndatenanalyse aufbauen und betreiben und dabei personenbezogene Daten verarbeiten und zusammenführen, soweit dies zur Entwicklung und Verbesserung der Systeme sowie zur individuellen Unterstützung der Studierenden erforderlich ist. Die Daten, die von den Hochschulen in diesem Kontext erhoben und verarbeitet werden dürfen, umfassen studienrelevante soziodemografische Daten und Daten zur Bildungsbiografie, prüfungsrelevante Leistungsdaten, Nutzungsdaten über die Nutzung verschiedener Lehr- und Lernanwendungen sowie Inhaltsdaten mit fester Struktur aus den konkreten Lehr- und Lernanwendungen. Die Hochschulen haben angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen zu treffen. Die personenbezogenen Daten im Sinne des Satzes 1 sind soweit möglich zu anonymisieren, hilfsweise zu pseudonymisieren, um Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zu verhindern. Die betroffenen Personen haben gemäß Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35), im Folgenden Datenschutz-Grundverordnung, das Recht, der Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten im Sinne des Satzes 1 jederzeit zu widersprechen. Hierauf weisen die Hochschulen sie in geeigneter Weise hin. Sofern auf Grundlage von Satz 1 handlungsleitende und vergleichende individuelle Rückmeldungen sowie eine Unterbreitung von Beratungsangeboten an einzelne Studierende erfolgt, so geschieht dies ausschließlich automatisiert. Die Hochschulen dürfen zu den Zwecken nach Satz 1 nach Maßgabe des § 102 mit weiteren Hochschulen zusammenarbeiten; in diesem Fall erfolgt ein etwaiger Austausch von Daten soweit möglich anonymisiert, hilfsweise pseudonymisiert. Das Nähere zu den Sätzen 1 bis 4 sowie 6 regelt die Hochschule durch Ordnung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HG/8a#abs-4 (4) Die Hochschulen arbeiten hinsichtlich der Digitalisierung ihrer Prozesse untereinander zusammen, indem sie
1. gemeinsame hochschulübergreifende IT-Dienste errichten und betreiben, oder
2. im Sinne des § 102 Absatz 2 gemeinsame Einheiten der Digitalisierung errichten.
Das Ministerium kann das Nähere zu der Zusammenarbeit nach Satz 1 regeln.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HG/8a#abs-5 (5) Das Ministerium kann einen Standardisierungsbeschluss des IT-Planungsrats im Sinne des § 20 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen für die Hochschulen für verbindlich erklären.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HG/8a#abs-6 (6) Das Ministerium kann Leistungen beim Betrieb von Hochleistungsrechnern in Gestalt des High-Perfomance-Computing, bei der Speicherung, der Zurverfügungstellung, der Veröffentlichung und der Bearbeitung von Forschungsdaten, der Datensicherung sowie der Zurverfügungstellung von Rechenkapazitäten und Plattformen für KI-Inferenz und beim Betrieb von Large Language Modellen jeder Hochschule, jeder nach § 103, auch in Verbindung mit § 31a Absatz 7 Satz 2, errichteten juristischen Person des öffentlichen Rechts, jeder gemeinsamen Einheit oder jedem Verwaltungsverbund nach § 102 Absatz 2 oder jeder sonstigen Stelle nach § 102 Absatz 3 (Digital-Zuweisungseinrichtungen) durch Rechtsverordnung zur ausschließlichen Wahrnehmung zuweisen.
Im Sinne des Satzes 1 sind
Hochschulen: nur Hochschulen nach § 1 Absatz 2 und Kunsthochschulen nach § 1 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes,
gemeinsame Einheiten oder Verwaltungsverbünde: nur solche von Hochschulen nach § 1 Absatz 2 und von Kunsthochschulen nach § 1 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes und
sonstige Stellen: nur solche von Hochschulen nach § 1 Absatz 2, Kunsthochschulen nach § 1 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes, Behörden des Landes oder sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Die nach Satz 1 zugewiesenen Leistungen erbringen die Digital-Zuweisungseinrichtungen als hoheitliche Aufgaben. Die Digital-Zuweisungseinrichtungen, staatlich anerkannten Hochschulen sowie Kunsthochschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie Kunsthochschulen dürfen die nach der Rechtsverordnung nach Satz 1 zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Hochschule insbesondere in Forschung, Lehre, Wissenstransfer oder Verwaltung durch die Digital-Zuweisungseinrichtungen zu erbringenden Leistungen ausschließlich bei diesen nachfragen. Dies gilt nur, soweit die Digital-Zuweisungseinrichtungen, staatlich anerkannten Hochschulen sowie Kunsthochschulen und nicht-staatlichen Hochschulen sowie Kunsthochschulen nicht selbst tätig werden. Die Nachfrage der in der Rechtsverordnung nach Satz 1 zugewiesenen Leistungen bei Dritten ist ausgeschlossen. Das Nähere regeln die jeweiligen Digital-Zuweisungseinrichtungen, staatlich anerkannten Hochschulen sowie Kunsthochschulen und nicht-staatlichen Hochschulen sowie Kunsthochschulen am jeweiligen Standort in einer öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung. Die Digital-Zuweisungseinrichtungen können sich bei der Erfüllung der nach der Rechtsverordnung nach Satz 1 jeweils zugewiesenen Leistungen geeigneter Dritter, auch länderübergreifend, bedienen.