Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulgesetz
HG§ 19 Die Kanzlerin oder der Kanzler
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/19#abs-1 (1) Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel obliegt der Kanzlerin oder dem Kanzler; sie oder er kann die Bewirtschaftung auf die Fachbereiche, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen und zentralen Betriebseinheiten unbeschadet ihrer oder seiner Verantwortung nach den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/19#abs-2 (2) Sie oder er kann hinsichtlich der Wirtschaftsführung Entscheidungen des Rektorats mit aufschiebender Wirkung widersprechen. Kommt keine Einigung zustande, so berichtet das Rektorat dem Hochschulrat, welcher eine Entscheidung herbeiführt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 19 HG →
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