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HEBVO

§ 8 Finanzierungsformen

Stand: 08.09.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HEBVO/8#abs-1 (1) Die Finanzierung durch Zuschüsse aus dem Landeshaushalt kann unbeschadet von § 1 Absatz 2 auch anteilig durch Eigenmittel der Hochschulen oder Drittmittel ergänzt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HEBVO/8#abs-2 (2) Andere Finanzierungswege bedürfen der Zustimmung des zuständigen Ministeriums.

§ 7 § 9