Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschuleigenbau-Verordnung
HEBVO§ 8 Finanzierungsformen
Stand: 08.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HEBVO/8#abs-1 (1) Die Finanzierung durch Zuschüsse aus dem Landeshaushalt kann unbeschadet von § 1 Absatz 2 auch anteilig durch Eigenmittel der Hochschulen oder Drittmittel ergänzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HEBVO/8#abs-2 (2) Andere Finanzierungswege bedürfen der Zustimmung des zuständigen Ministeriums.