Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschuleigenbau-Verordnung
HEBVO§ 9 Überlassungsvertrag
Stand: 08.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HEBVO/9#abs-1 (1) Wird einer Hochschule gemäß § 5 die Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung übertragen, ist der Hochschule die Liegenschaft vom Land oder vom Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW im Rahmen einer Gestattung oder eines Erbbaurechts zu überlassen. Dabei sind die Regelungen der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HEBVO/9#abs-2 (2) Übernimmt die Hochschule die Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung, so ist sie auch für alle Folgemaßnahmen verantwortlich, soweit keine abweichende vertragliche Vereinbarung mit dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW getroffen wurde. Zu den Folgemaßnahmen zählen unter anderem
1. Verkehrssicherungspflichten an der Liegenschaft,
2. Instandhaltung und
3. Bewirtschaftung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HEBVO/9#abs-3 (3) Ist für eine Baumaßnahme der Erwerb eines Grundstücks erforderlich, so muss das Land zivilrechtlicher Eigentümer des Grundstücks werden und dieses im Sinne des Absatzes 1 an die antragstellende Hochschule überlassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HEBVO/9#abs-4 (4) Für die Planung oder die Ausführung eines Neu-, Um- oder Erweiterungsbaus kann die Hochschule einen Dritten beauftragen. Dies gilt auch für die Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen.