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§ 8 HEBVO (Nordrhein-Westfalen) — Finanzierungsformen

Hochschuleigenbau-Verordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 08.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Finanzierung durch Zuschüsse aus dem Landeshaushalt kann unbeschadet von § 1 Absatz 2 auch anteilig durch Eigenmittel der Hochschulen oder Drittmittel ergänzt werden.

(2) Andere Finanzierungswege bedürfen der Zustimmung des zuständigen Ministeriums.