Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 18/8341 · S. 19
Zu Artikel 2 (Änderung des Hochbaustatistikgesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Hochbaustatistikgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 4 Nummer 2) Es wird redaktionell klargestellt, dass das Hilfsmerkmal auch die zur eindeutigen lokalen und regionalen Zuord- nung notwendige Anschrift und damit die Postleitzahl umfasst. (§ 4 Nummer 4) Die in der neuen Regelung bestimmten Angaben der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen können neben deren Namen und Telefonnummern weitere Kontaktdaten enthalten. Der Begriff „Kontaktdaten“ bezeich- net die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mittels der einschlägigen Kommunikationsmedien, wie z. B. Telefon- nummern und E-Mail-Adressen und ist in einem weiten Sinn zu verstehen. Damit wird der laufenden technischen Entwicklung Rechnung getragen. Es sollen die jeweils neuesten Kommunikationsmedien genutzt werden dürfen, um Rückfragen möglichst schnell und einfach klären zu können. Dies reduziert den Aufwand für Rückfragen bei den Statistischen Ämtern der Länder erheblich. Ebenso werden diejenigen Berichtspflichtigen entlastet, die für Rückfragen eine dritte zur Verfügung stehende Person angeben (z. B. Architekten/-innen) und somit überflüssige Rückfragen durch die Statistischen Ämter der Länder vermieden. Zu Nummer 2 (§ 6 Absatz 1 Satz 2) Es wird klargestellt, dass die Angabe von Namen und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen freiwillig ist.
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Herkunft
BT-Drs. 18/8341, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 55.882–57.244 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert be5c05be3d4c8c3c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP