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# § 9 HAbg-VO (Nordrhein-Westfalen) — Ausfallfonds für Studienbeitragsdarlehen

Hochschulabgabenverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Ausfallfonds dient als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes dazu, die Kreditausfallrisiken der gewährten Studienbeitragsdarlehen nach § 18 des Hochschulabgabengesetzes abzusichern.

(2) Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden für jedes Rechnungsjahr im Wirtschaftsplan des Kapitels 06 109 (Ausfallfonds für Studienbeitragsdarlehen) ausgewiesen.

(3) Die Verwaltung des Ausfallfonds kann sein Vermögen mündelsicher im Sinne des § 1807 des Bürgerlichen Gesetzbuches anlegen. Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium dem Ausfallfonds eine andere Anlage gestatten, wenn die beabsichtigte Art der Anlage nach Lage des Falles den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht zuwiderläuft.

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Zitiervorschlag: § 9 HAbg-VO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HAbg-VO/9

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