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§ 12 HAbg-VO (Nordrhein-Westfalen) — Verbindlicherklärung der Rahmenvereinbarung zwischen derNRW.BANK und den Hochschulen

Hochschulabgabenverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Ministerium wird ermächtigt, die Rahmenvereinbarung, welche die Zusammenarbeit zwischen der NRW.BANK und den Hochschulen in Nordrhein-Westfalen regelt, in ihrer jeweils geltenden Fassung für allgemeinverbindlich zu erklären.

(2) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für die Hochschulen zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.