(1) Das Ministerium wird ermächtigt, die Rahmenvereinbarung, welche die Zusammenarbeit zwischen der NRW.BANK und den Hochschulen in Nordrhein-Westfalen regelt, in ihrer jeweils geltenden Fassung für allgemeinverbindlich zu erklären.
(2) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für die Hochschulen zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.