§ 4 Heimarbeitsausschüsse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HAG/4?asof=2021-07-01#abs-1 (1) Die zuständige Arbeitsbehörde errichtet zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 10, 11, 18 und 19 genannten Aufgaben Heimarbeitsausschüsse für die Gewerbezweige und Beschäftigungsarten, in denen Heimarbeit in nennenswertem Umfang geleistet wird. Erfordern die unterschiedlichen Verhältnisse innerhalb eines Gewerbezweigs gesonderte Regelungen auf einzelnen Gebieten, so sind zu diesem Zweck jeweils besondere Heimarbeitsausschüsse zu errichten. Die Heimarbeitsausschüsse können innerhalb ihres sachlichen Zuständigkeitsbereichs Unterausschüsse bilden, wenn dies erforderlich erscheint. Für Heimarbeit, für die nach den Sätzen 1 und 2 dieses Absatzes Heimarbeitsausschüsse nicht errichtet werden, ist ein gemeinsamer Heimarbeitsausschuß zu errichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HAG/4?asof=2021-07-01#abs-2 (2) Der Heimarbeitsausschuß besteht aus je drei Beisitzern aus Kreisen der Auftraggeber und Beschäftigten seines Zuständigkeitsbereichs und einem von der zuständigen Arbeitsbehörde bestimmten Vorsitzenden. Weitere sachkundige Personen können zugezogen werden; sie haben kein Stimmrecht. Die Beisitzer haben Stellvertreter, für die Satz 1 entsprechend gilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HAG/4?asof=2021-07-01#abs-3 (3) Der Heimarbeitsausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens mehr als die Hälfte der Beisitzer anwesend sind. Die Beschlüsse des Heimarbeitsausschusses bedürfen der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Bei der Beschlußfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so übt nach weiterer Beratung der Vorsitzende sein Stimmrecht aus.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HAG/4?asof=2021-07-01#abs-4 (4) Der Heimarbeitsausschuß kann sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung in einer schriftlichen Geschäftsordnung treffen. Für die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung gilt Absatz 3.
Änderungsverlauf
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16.09.2022 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 6i des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I 1454)
BGBl. 2022 I S. 1454
BGBl. 2022 I S. 1454 Gesetzgebungsmaterialien
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10.12.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I 5162)
BGBl. 2021 I S. 5162
BGBl. 2021 I S. 5162 Gesetzgebungsmaterialien
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20.05.2020 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 11 1. 1. 2021 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I 1055)
BGBl. 2020 I S. 1055
BGBl. 2020 I S. 1055 Gesetzgebungsmaterialien
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 4g des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
BGBl. 2018 I S. 2651 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.