§ 3 Zuständige Arbeitsbehörde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- SG Marburg, 28.02.2011 – S 9 SO 42/08
- BSG, 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 RSozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung - keine Übernahme des Schulgeldes für den Besuch einer privaten Ersatzschule - Nachrang der Sozialhilfe - Betroffensein des Kernbereichs pädagogischer ArbeitZitiert von 46
- BAG, 14.12.2010 – 1 ABR 19/10Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation - Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP)Zitiert von 240
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HAG/3#abs-1 (1) Zuständige Arbeitsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die oberste Arbeitsbehörde des Landes. Für Angelegenheiten (§§ 1, 4, 5, 11, 19 und 22), die nach Umfang, Auswirkung oder Bedeutung den Zuständigkeitsbereich mehrerer Länder umfassen, wird die Zuständigkeit durch die obersten Arbeitsbehörden der beteiligten Länder nach näherer Vereinbarung gemeinsam im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wahrgenommen. Betrifft eine Angelegenheit nach Umfang, Auswirkung oder Bedeutung das gesamte Bundesgebiet oder kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 nicht zustande, so ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HAG/3#abs-2 (2) Den obersten Arbeitsbehörden der Länder und den von ihnen bestimmten Stellen obliegt die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes. Die Vorschriften des § 139b der Gewerbeordnung über die Aufsicht gelten für die Befugnisse der mit der Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Stellen auch hinsichtlich der Arbeitsstätten der in Heimarbeit Beschäftigten entsprechend.