Gesetze / Geflügel-Salmonellen-Verordnung
GflSalmoV§ 33 Aufhebung der Maßregeln
Stand: 22.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/33#abs-1 (1) Die Maßnahmen nach § 32 sind nicht mehr anzuwenden, sofern die Salmonellen der Kategorie 1 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/33#abs-2 (2) Salmonellen der Kategorie 1 gelten als bekämpft, wenn
Änderungsverlauf
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04.11.2023 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2023 (BGBl. I Nr. 306)
BGBl. 2023 I Nr. 306
BGBl. 2023 I Nr. 306
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17.01.2014 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2014 (BGBl. I 50)
BGBl. 2014 I S. 50
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.