Gesetze / Geflügel-Salmonellen-Verordnung
GflSalmoV§ 25 Betriebseigene Kontrollen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/25?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersuchungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Besitzer eines Hähnchenmastbetriebes sicherzustellen, dass in den Herden seines Betriebes Proben nach Maßgabe der Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2012 entnommen und transportiert sowie nach Maßgabe der Nummern 3.1 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2012 behandelt und in einer Untersuchungseinrichtung untersucht werden. Eine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach § 27 durchgeführt wird. Der Besitzer eines Hähnchenmastbetriebes hat über die nach Satz 1 durchgeführten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom Datum der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/25?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 8 Absatz 3 gilt für Untersuchungen nach Absatz 1 entsprechend.
Änderungsverlauf
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04.11.2023 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2023 (BGBl. I Nr. 306)
BGBl. 2023 I Nr. 306
BGBl. 2023 I Nr. 306
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17.01.2014 Ausfertigung
§ 25 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2014 (BGBl. I 50)
BGBl. 2014 I S. 50
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