Gesetze / Güterkraftverkehrsgesetz
GüKG§ 10 Organisation
Stand: 04.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/10#abs-1 (1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (Bundesamt) ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr. Es wird von dem Präsidenten geleitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/10#abs-2 (2) Der Aufbau des Bundesamtes wird durch das Bundesministerium für Verkehr geregelt.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 10 GüKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Hessen, 27.09.2006 – 6 N 1388/05Zitiert von 11
- BGH, 15.05.2003 – III ZR 7/02Amtshaftung: Anforderungen an die Substantiierungslast bei Behauptung eines Amtsmissbrauchs durch Einbindung in ein betrügerisches Gesamtkonzept Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- BVerwG, 19.12.2012 – 3 B 45.12Zitiert von 2
- BVerwG, 13.12.2012 – 3 B 47.12Zitiert von 2
- BVerwG, 24.06.2010 – 3 C 14.09Zitiert von 200
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2010 – 1 A 114.08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 02.03.2023. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 14.03.2026 (siehe Fassungen).
-
02.03.2023 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I Nr. 56)
BGBl. 2023 I Nr. 56
-
31.08.2015 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 492 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
-
31.10.2006 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 295 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
-
29.10.2001 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 251 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.