Gesetze / Güterkraftverkehrsgesetz
GüKG§ 10 Organisation
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesamt für Güterverkehr (Bundesamt) ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Es wird von dem Präsidenten geleitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Aufbau des Bundesamtes wird durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur geregelt.
Änderungsverlauf
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02.03.2023 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I Nr. 56)
BGBl. 2023 I Nr. 56
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 492 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 295 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 251 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.