Gesetze / Güterkraftverkehrsgesetz

GüKG

§ 10 Organisation

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesamt für Güterverkehr (Bundesamt) ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Es wird von dem Präsidenten geleitet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Aufbau des Bundesamtes wird durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur geregelt.

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