Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
GtDBwVWehrtechnikVDV§ 37 Aufstiegsverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/37?asof=2024-08-01#abs-1 (1) Die Einstellungsbehörde gibt in einer Ausschreibung die Auswahlverfahren für den Aufstieg bekannt. Es können Auswahlverfahren für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 2, für die Teilnahme an einer fachspezifischen Qualifizierung nach § 38 der Bundeslaufbahnverordnung und für die Teilnahme an Hochschulausbildungen nach § 39 der Bundeslaufbahnverordnung durchgeführt werden. Auf die Durchführung des an einem zentralen Lehrinstitut stattfindenden Auswahlverfahrens ist sind die §§ 7 bis 9g entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die personalbearbeitende Dienststelle. Dabei ist das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/37?asof=2024-08-01#abs-2 (2) Die Einstellungsbehörde gestaltet die berufspraktische Einführung nach § 39 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung.
Änderungsverlauf
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01.08.2024 in Kraft
§ 37 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 227)
BGBl. 2024 I Nr. 227
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18.01.2017 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2017 (BGBl. I 89)
BGBl. 2017 I S. 89
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