Gesetze / Grundstücksverkehrsordnung
GrdstVV§ 2 Erfordernis der Genehmigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 32
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Rostock, 11.07.2007 – 7 W 61/06Zitiert von 2
- BGH, 04.03.1999 – III ZR 29/98Zitiert von 11
- BGH, 18.03.2010 – V ZB 117/09Restitutionsrecht: Anmeldung von Restitutionsansprüchen auf Grundstücke im Zwangsversteigerungsverfahren
- OLG Brandenburg, 23.08.2018 – 5 W 94/18
- OLG Brandenburg, 23.12.2013 – 2 U 17/12Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 18.10.2012 – 5 U 162/09
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 16.12.2025 – 11 VA 10/25
- VG Berlin, 20.10.2022 – 29 K 152.18
- OLG Frankfurt am Main, 10.03.2022 – 11 U 19/21 (Kart)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 GrdstVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrdstVV/2#abs-1 (1) Einer Genehmigung bedürfen
Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn
Satz 2 Nr. 1 bis 6 gilt für die Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts entsprechend. Die Genehmigung des schuldrechtlichen Vertrages erfaßt auch das zu seiner Ausführung erforderliche dingliche Rechtsgeschäft; die Genehmigung des dinglichen Rechtsgeschäfts erfaßt auch den zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vertrag. Wird die Genehmigung für mehrere Grundstücke beantragt, kann die Genehmigung aber nicht für alle erteilt werden, so ist die Genehmigung auf die einzelnen Grundstücke zu beschränken, für die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 vorliegen, auch wenn die fraglichen Rechtsgeschäfte in einer Urkunde zusammengefaßt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrdstVV/2#abs-2 (2) Das Grundbuchamt darf auf Grund eines nach Absatz 1 genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts eine Eintragung in das Grundbuch erst vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid vorgelegt ist. Es darf nicht mehr eintragen, wenn die zuständige Behörde mitgeteilt hat, daß gegen den Genehmigungsbescheid ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist und dieser aufschiebende Wirkung hat. Die zuständige Behörde hat dem Grundbuchamt die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs sowie das Entfallen der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mitzuteilen. Der Mitteilung durch die Behörde im Sinne dieses Absatzes steht es gleich, wenn das Grundbuchamt auf anderem Wege durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde Kenntnis erlangt. Ist die Genehmigung vor dem 3. Oktober 1990 erteilt worden, so kann das Grundbuchamt vor der Eintragung die Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Behörde über die Wirksamkeit der Genehmigung verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die Genehmigung infolge der Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Satz 2 oder aus sonstigen Gründen nicht wirksam ist.