Gesetze / Grundstücksverkehrsordnung
GrdstVV§ 3 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Düsseldorf, 25.02.2003 – VI-U (Kart) 2/00
- BGH, 24.06.2009 – VIII ZR 150/08Zitiert von 6
- BGH, 19.11.1999 – V ZR 241/98Sachenrechtsbereinigung: Recht zum Besitz aus einem vor dem 3. Oktober 1990 geschlossenen Kaufvertrag über ein volkseigenes Gebäude KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 10.03.2022 – 11 U 19/21 (Kart)
- LG Köln, 20.03.2018 – 88 O (Kart) 70/17Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind auch Teile eines Grundstücks sowie Gebäude und Rechte an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die auf Grund von Rechtsvorschriften auf besonderen Grundbuchblättern (Gebäudegrundbuchblätter) nachgewiesen werden können. Der Auflassung eines Grundstücks stehen gleich:
1.
die Einräumung oder die Auflassung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück,
2.
die Auflassung von Teil- und Wohnungseigentum an einem Grundstück.