Gesetze / Grundstückverkehrsgesetz
GrdstVG§ 20
Stand: 10.06.2019
Entscheidungen, gegen die ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig ist, sind zu begründen und zuzustellen. Bei der Zustellung sind die Beteiligten über die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, über die Stelle, bei der er zu stellen ist, sowie über Form und Frist des Antrags zu belehren. Die Antragsfrist beginnt nicht vor der Belehrung, spätestens aber fünf Monate nach der Zustellung der Entscheidung der Genehmigungsbehörde.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 20 GrdstVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 29.04.2022 – BLw 5/20Landwirtschaftssache: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Rücknahme oder Widerruf einer Grundstücksverkehrsgenehmigung; Voraussetzungen der Rücknahme einer rechtswidrigen - fingierten - Genehmigung; Verpflichtung der Behörde zur Information der Siedlungsbehörde und des Grundstücksveräußerers bei Bestehen eines Vorkaufsrechts und Pflicht des Grundbuchamtes zur Eintragung eines Widerspruchs
- OLG Saarbrücken, 27.09.2023 – 4 WLw 1/23Zitiert von 1
- OLG Köln, 27.04.2021 – 23 WLw 6/20
- OLG Thüringen, 27.03.2012 – Lw U 559/11
- OLG Hamm, 09.12.1998 – 11 U 42/98
- OLG Köln, 25.05.1980 – 23 WLw 26/79
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.