§ 9 Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer, Entstehung der Steuer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 41
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 29.06.2017 – 2 S 1750/15Zitiert von 2
- VG Schleswig, 25.09.2019 – 4 A 605/17Zitiert von 1
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1295/23Zitiert von 15
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1429/23Zitiert von 10
- VG Cottbus, 26.11.2020 – VG 1 K 720/13
- VG Frankfurt (Oder), 19.12.2019 – 5 K 1088/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 03.12.2025 – 9 C 4.24Zahlung eines Duldungsverpflichteten auf die Steuerschuld; Erstattungsanspruch bei Zahlung auf die Steuerschuld eines anderen
- VG Düsseldorf, 21.05.2025 – 5 K 5139/24
- VG Schleswig, 15.11.2023 – 4 A 1/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 GrStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/9#abs-1 (1) Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/9#abs-2 (2) Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.