§ 36 Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 2025
Stand: 10.12.2024
Wird zitiert von 3
- BFH, 22.04.2026 – II R 27/24(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22.04.2026 II R 26/24 - Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg)Zitiert von 7
- FG Berlin-Brandenburg, 25.03.2026 – 3 K 3167/24
- FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2024 – 3 K 3142/23Zitiert von 4
3 Entscheidungen zu § 36 GrStG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/36#abs-1 (1) Auf den 1. Januar 2025 findet eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge statt (Hauptveranlagung 2025).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/36#abs-2 (2) Die in der Hauptveranlagung 2025 festgesetzten Steuermessbeträge gelten abweichend von § 16 Absatz 2 vorbehaltlich der §§ 17 bis 20 mit Wirkung von dem am 1. Januar 2025 beginnenden Kalenderjahr an. Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Hauptveranlagungszeitpunkt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/36#abs-3 (3) Bescheide über die Hauptveranlagung können schon vor dem Hauptveranlagungszeitpunkt erteilt werden. § 21 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Eine Aufhebung oder Änderung des Bescheids über die Hauptveranlagung findet auch zur Beseitigung eines Fehlers statt, wenn der Fehler der Finanzbehörde bis zum Ablauf des Kalenderjahres der Hauptveranlagung bekannt wird.