Gesetze / Grundsteuergesetz

GrStG

§ 36 Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 2025

Stand: 10.12.2024

SteuerrechtBund4 Fassungen3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/36#abs-1 (1) Auf den 1. Januar 2025 findet eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge statt (Hauptveranlagung 2025).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/36#abs-2 (2) Die in der Hauptveranlagung 2025 festgesetzten Steuermessbeträge gelten abweichend von § 16 Absatz 2 vorbehaltlich der §§ 17 bis 20 mit Wirkung von dem am 1. Januar 2025 beginnenden Kalenderjahr an. Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Hauptveranlagungszeitpunkt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/36#abs-3 (3) Bescheide über die Hauptveranlagung können schon vor dem Hauptveranlagungszeitpunkt erteilt werden. § 21 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Eine Aufhebung oder Änderung des Bescheids über die Hauptveranlagung findet auch zur Beseitigung eines Fehlers statt, wenn der Fehler der Finanzbehörde bis zum Ablauf des Kalenderjahres der Hauptveranlagung bekannt wird.

§ 35 § 37