§ 13 Steuermesszahl und Steuermessbetrag
Stand: 10.12.2019
Wird zitiert von 71
Nach Gewicht
- BFH, 18.04.2012 – II R 36/10(Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des Erlasses von Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung - Heranziehung der Einheitswerte bei der Steuerbemessung - Abgrenzung der unechten von der echten Rückwirkung - Unechte Rückwirkung des § 33 Abs. 1 GrStG n.F. zum Ausgleich unerwarteter Steuermindereinnahmen)Zitiert von 11
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 18.11.2025 – VerfGH 101/23
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 18.11.2025 – VerfGH 115/22
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 18.11.2025 – VerfGH 133/24
- BVerfG, 10.04.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12Unvereinbarkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens für die Erhebung der Grundsteuer mit Art. 3 Abs. 1 GGZitiert von 125
- BFH, 12.02.2020 – II R 10/17Dingliche Wirkung eines GrundsteuermessbescheidsZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 04.12.2025 – 5 K 3699/25Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 04.12.2025 – 5 K 5238/25Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 04.12.2025 – 5 K 3234/25Zitiert von 1
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„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 GrStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Promillesatzes (Steuermesszahl) auf den Grundsteuerwert oder seinen steuerpflichtigen Teil zu ermitteln, der nach dem Bewertungsgesetz im Veranlagungszeitpunkt (§ 16 Absatz 1, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 3) für den Steuergegenstand maßgebend ist.