§ 13 GrStG 1973 — Steuermesszahl und Steuermessbetrag

Grundsteuergesetz

Stand: 10.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Promillesatzes (Steuermesszahl) auf den Grundsteuerwert oder seinen steuerpflichtigen Teil zu ermitteln, der nach dem Bewertungsgesetz im Veranlagungszeitpunkt (§ 16 Absatz 1, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 3) für den Steuergegenstand maßgebend ist.