§ 25 Festsetzung des Hebesatzes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/25?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermeßbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/25?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermeßbeträge festzusetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/25?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Beschluß über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluß über die Festsetzung des Hebesatzes gefaßt werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/25?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Hebesatz muß jeweils einheitlich sein
Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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30.11.2019 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I 1875)
BGBl. 2019 I S. 1875
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.