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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1875
BGBl. 2019 I S. 1875 · 4.297 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Änderung des Grundsteuergesetzes
zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken
für die Bebauung
Vom 30. November 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Grundsteuergesetzes
Das Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I
S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 25 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
und 5 ersetzt:
„(4) Der Hebesatz muss vorbehaltlich des Absat-
zes 5 jeweils einheitlich sein
1. für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der
Land- und Forstwirtschaft und
2. für die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke.
Werden Gemeindegebiete geändert, so kann die
Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle
für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile
für eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zu-
lassen.
(5) Die Gemeinde kann aus städtebaulichen
Gründen baureife Grundstücke als besondere
Grundstücksgruppe innerhalb der unbebauten
Grundstücke im Sinne des § 246 des Bewertungs-
gesetzes bestimmen und abweichend von Absatz 4
Satz 1 Nummer 2 für die Grundstücksgruppe der
baureifen Grundstücke einen gesonderten Hebesatz
festsetzen. Baureife Grundstücke sind unbebaute
Grundstücke im Sinne des § 246 des Bewertungs-
gesetzes, die nach Lage, Form und Größe und ihrem
sonstigen tatsächlichen Zustand sowie nach öffent-
lich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden
könnten. Eine erforderliche, aber noch nicht erteilte
Baugenehmigung sowie zivilrechtliche Gründe, die
einer sofortigen Bebauung entgegenstehen, sind un-
beachtlich. Als städtebauliche Gründe kommen ins-
besondere die Deckung eines erhöhten Bedarfs an
Wohn- und Arbeitsstätten sowie Gemeinbedarfs-
und Folgeeinrichtungen, die Nachverdichtung beste-
hender Siedlungsstrukturen oder die Stärkung der
Innenentwicklung in Betracht. Die Gemeinde hat
den gesonderten Hebesatz auf einen bestimmten
Gemeindeteil zu beschränken, wenn nur für diesen
Gemeindeteil die städtebaulichen Gründe vorliegen.
Der Gemeindeteil muss mindestens 10 Prozent des
gesamten Gemeindegebiets umfassen und in dem
Gemeindeteil müssen mehrere baureife Grund-
stücke belegen sein. Die genaue Bezeichnung der
baureifen Grundstücke, deren Lage sowie das Ge-
meindegebiet, auf das sich der gesonderte Hebe-
satz bezieht, sind jeweils nach den Verhältnissen
zu Beginn eines Kalenderjahres von der Gemeinde
zu bestimmen, in einer Karte nachzuweisen und im
Wege einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt
zu geben. In der Allgemeinverfügung sind die
städtebaulichen Erwägungen nachvollziehbar darzu-
legen und die Wahl des Gemeindegebiets, auf das
sich der gesonderte Hebesatz beziehen soll, zu be-

gründen. Hat eine Gemeinde die Grundstücks-
gruppe baureifer Grundstücke bestimmt und für die
Grundstücksgruppe der baureifen Grundstücke einen
gesonderten Hebesatz festgesetzt, muss dieser
Hebesatz für alle in der Gemeinde oder dem Ge-
meindeteil liegenden baureifen Grundstücke einheit-
lich und höher als der einheitliche Hebesatz für die
übrigen in der Gemeinde liegenden Grundstücke
sein.“
2. Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 25 Absatz 4 und 5 in der am 1. Januar 2025
geltenden Fassung ist erstmals bei der Hauptveran-
lagung auf den 1. Januar 2025 anzuwenden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. November 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1875. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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