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Artikel 1 · BT-Drs. 19/11086 · S. 8

Zu Artikel 1 (Änderung des Grundsteuergesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Grundsteuergesetzes)
Zu Nummer 1
§ 25 Absatz 4 und 5 – neu –
Absatz 4
Die Vorschrift entspricht § 25 Absatz 4 Satz 1 GrStG in der bisherigen Gesetzesfassung, nach der der Hebesatz
für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft einerseits und die Grundstücke andererseits einheitlich festzulegen
ist.
Absatz 5 – neu –
Die Vorschrift schafft nach Satz 1 für den Steuergegenstand Grundstücke (§ 2 Nummer 2 GrStG) abweichend
von Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 in Gebieten mit besonderem Wohnraumbedarf die rechtliche Möglichkeit zur
Festsetzung eines gesonderten Hebesatzes für die besondere Grundstücksgruppe baureifer Grundstücke. Der von
der Gemeinde gesondert festgesetzte Hebesatz ist im jeweiligen Einzelfall unmittelbar auf den vom örtlich zu-
ständigen Finanzamt mitgeteilten Steuermessbetrag anzuwenden. Satz 2 definiert die Grundstücksgruppe „bau-
reife Grundstücke“ und grenzt diese von der bewertungsrechtlichen Grundstücksart „unbebaute Grundstücke“ ab.
Satz 3 regelt in Übereinstimmung mit dem bewertungsrechtlichen Stichtag und dem Zeitpunkt der Grundsteuer-
entstehung, dass die genaue Bezeichnung der baureifen Grundstücke und deren Lage von der Gemeinde im Hin-
blick auf die Heranziehung mit einem besonderen Hebesatz hinreichend zu bestimmen und im Wege einer Allge-
meinverfügung öffentlich bekannt zu geben sind. Damit wird bereits dem Grunde nach die rechtliche Überprüfung
zur Heranziehung eines baureifen Grundstücks gewährleistet.
Satz 6 regelt ergänzend, dass im Falle der gesonderten Festsetzung eines Hebesatzes für die besondere Grund-
stücksgruppe baureifer Grundstücke dieser innerhalb des Gemeindegebiets nur einheitlich zur Anwendung kom-
men darf und der Hebesatz dem Gesetzeszweck entsprechend höher als für die übrigen Grundstücke sein muss.
Eine

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.168 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/11086, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 18.442–20.610 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert cd4ff754962ab6e2….

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