Gesetze / Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
GrSiDAV§ 5 Kosten der Kopfstelle
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrSiDAV/5#abs-1 (1) Die Bundesagentur für Arbeit erstattet der Kopfstelle den Aufwand für die Vermittlung des Datenabgleichs nach § 52 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrSiDAV/5#abs-2 (2) Für das Jahr 2017 wird der Kopfstelle für die Vermittlung des Datenabgleichs ein Betrag in Höhe von 218 300 Euro abzüglich des Betrages erstattet, der der Kopfstelle bereits am 1. April 2017 erstattet wurde. Für die Kosten der Entwicklung des monatlichen Datenabgleichs nach § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird der Kopfstelle einmalig ein Betrag in Höhe von 5 500 Euro erstattet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrSiDAV/5#abs-3 (3) Für das Jahr 2018 setzt sich der Erstattungsbetrag zusammen aus dem Betrag von 267 000 Euro und dem Betrag, der der Lohn- und Gehaltsentwicklung des Jahres 2016 im öffentlichen Dienst des Bundes entspricht. Der Erstattungsbetrag wird auf volle hundert Euro abgerundet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GrSiDAV/5#abs-4 (4) Für die Jahre ab 2019 setzt sich der Erstattungsbetrag zusammen aus dem im Vorjahr erstatteten Betrag und dem Betrag, der der Lohn- und Gehaltsentwicklung des Vorvorjahres im öffentlichen Dienst des Bundes entspricht. Der Erstattungsbetrag wird auf volle hundert Euro abgerundet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GrSiDAV/5#abs-5 (5) Die Kopfstelle teilt der Bundesagentur für Arbeit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 30. September den Erstattungsbetrag für das Folgejahr mit.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GrSiDAV/5#abs-6 (6) Der Erstattungsbetrag wird zum 1. April des Jahres fällig, für das der Betrag erstattet wird. Die nach Absatz 2 zu erstattenden Beträge werden zum 1. April 2018 fällig.
Änderungsverlauf
-
21.02.2012 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2012 (BGBl. I 309)
BGBl. 2012 I S. 309
-
20.07.2006 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1706)
BGBl. 2006 I S. 1706
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.