Gesetze / Grunderwerbsteuergesetz
GrEStG§ 22 Unbedenklichkeitsbescheinigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 31
Nach Gewicht
- BFH, 23.01.1985 – II R 35/82Zitiert von 12
- BFH, 12.06.1995 – II S 9/95Zitiert von 3
- OLG Köln, 25.01.2023 – 2 Wx 5/23Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 24.04.2024 – 3 Wx 25/24Zitiert von 1
- OLG Hamm, 11.01.2012 – I-15 W 483/11
- KG, 29.11.2011 – 1 W 71/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 18.11.2024 – 2 Wx 195/24
- OLG Karlsruhe, 28.03.2024 – 14 W 104/23 (Wx)
- OLG Saarbrücken, 14.11.2023 – 5 W 64/23
31 Entscheidungen zu § 22 GrEStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 GrEStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/22#abs-1 (1) Der Erwerber eines Grundstücks darf in das Grundbuch erst dann eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts vorgelegt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 1) oder Bescheinigungen der für die Besteuerung zuständigen Finanzämter (§ 17 Abs. 1 Satz 2) vorgelegt werden, daß der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen. Die obersten Finanzbehörden der Länder können im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen Ausnahmen hiervon vorsehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/22#abs-2 (2) Das Finanzamt hat die Bescheinigung zu erteilen, wenn die Grunderwerbsteuer entrichtet, sichergestellt oder gestundet worden ist oder wenn Steuerfreiheit gegeben ist. Es darf die Bescheinigung auch in anderen Fällen erteilen, wenn nach seinem Ermessen die Steuerforderung nicht gefährdet ist. Das Finanzamt hat die Bescheinigung schriftlich zu erteilen. Eine elektronische Übermittlung der Bescheinigung ist ausgeschlossen.