Gesetze / Grunderwerbsteuergesetz
GrEStG§ 24 Rechtsfähige Personengesellschaften
Stand: 06.01.2024
Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung) gelten für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 24 GrEStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 02.03.1988 – II R 169/85
- BFH, 28.09.1988 – II R 244/85Zitiert von 1
- BFH, 26.11.1986 – II R 246/85Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 08.10.2025 – 11 K 1987/25 GE
- FG Düsseldorf, 09.09.2024 – 11 V 1325/24 A (GE)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 24 geändert durch Artikel 30 1. 1. 2027 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 24 eingefügt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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