Gesetze / Grunderwerbsteuergesetz
GrEStG§ 12 Pauschbesteuerung
Stand: 10.06.2019
Das Finanzamt kann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen von der genauen Ermittlung des Steuerbetrags absehen und die Steuer in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn dadurch die Besteuerung vereinfacht und das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich geändert wird.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 12 GrEStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 08.10.1969 – 2 StR 317/69
- BFH, 07.07.2004 – II R 3/02Zitiert von 2
- BFH, 03.03.1993 – II R 89/89Zitiert von 5
- BFH, 29.01.1992 – II R 41/89Zitiert von 2
- BFH, 22.10.1980 – II R 167/78
- FG Berlin-Brandenburg, 05.12.2019 – 12 K 4223/10Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.