Gesetze / Grunderwerbsteuergesetz
GrEStG§ 11 Steuersatz, Abrundung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 61
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 02.03.2011 – II R 23/10(Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig? - Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte bei ausländischer juristischer Person - Änderung des Gesellschafterbestands i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG - Bindungswirkung von Entscheidungen des BVerfG)Zitiert von 23
- BFH, 02.03.2011 – II R 64/08Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig? - Bindungswirkung von Entscheidungen des BVerfG - Vertrauensschutz bei Nichtanzeige eines Erwerbsvorgangs - Bindungswirkung von Auskünften eines SachbearbeitersZitiert von 17
- BVerfG, 23.06.2015 – 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11Ersatzbemessung im Grunderwebssteuergesetz: Unvereinbarkeit mit Art. 3 Absatz 1 GGZitiert von 49
- BFH, 24.02.1982 – II R 4/81Zitiert von 9
- BFH, 22.06.2010 – II R 4/09(Verfassungsmäßigkeit des § 11 Abs. 1 GrEStG trotz Abschaffung der Eigenheimzulage)Zitiert von 5
- BFH, 22.11.1995 – II R 26/92Grunderwerbsteuer: Entstehen einer neuen Steuer mit dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung für eine Gegenleistung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
Zuletzt entschieden
- FG Hessen, 23.04.2024 – 5 K 666/22
- FG Hessen, 16.01.2024 – 5 K 64/22Zitiert von 2
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 19.09.2023 – 1 K 233/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 GrEStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/11#abs-1 (1) Die Steuer beträgt 3,5 vom Hundert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/11#abs-2 (2) Die Steuer ist auf volle Euro nach unten abzurunden.