Gesetze / Grunderwerbsteuergesetz
GrEStG§ 11 Steuersatz, Abrundung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/11#abs-1 (1) Die Steuer beträgt 3,5 vom Hundert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/11#abs-2 (2) Die Steuer ist auf volle Euro nach unten abzurunden.
Wird zitiert von 76 Entscheidungen zu § 11 GrEStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 02.03.2011 – II R 23/10(Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig? - Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte bei ausländischer juristischer Person - Änderung des Gesellschafterbestands i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG - Bindungswirkung von Entscheidungen des BVerfG)Zitiert von 23
- BFH, 02.03.2011 – II R 64/08Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig? - Bindungswirkung von Entscheidungen des BVerfG - Vertrauensschutz bei Nichtanzeige eines Erwerbsvorgangs - Bindungswirkung von Auskünften eines SachbearbeitersZitiert von 17
- BVerfG, 23.06.2015 – 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11Ersatzbemessung im Grunderwebssteuergesetz: Unvereinbarkeit mit Art. 3 Absatz 1 GGZitiert von 52
- BFH, 24.02.1982 – II R 4/81Zitiert von 11
- BFH, 22.06.2010 – II R 4/09(Verfassungsmäßigkeit des § 11 Abs. 1 GrEStG trotz Abschaffung der Eigenheimzulage)Zitiert von 6
- BFH, 01.07.1981 – II R 72/78Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Hessen, 23.04.2024 – 5 K 666/22
- FG Hessen, 16.01.2024 – 5 K 64/22Zitiert von 2
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 19.09.2023 – 1 K 233/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 GrEStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1790)
BGBl. 2000 I S. 1790
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.