§ 5 Feststellung und Erhaltung von Gräbern
Stand: 27.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG/5#abs-1 (1) Die Länder haben die in ihrem Gebiet liegenden Gräber nach § 1 festzustellen, in Listen nachzuweisen und diese Listen auf dem Laufenden zu halten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG/5#abs-2 (2) Demjenigen, der ein berechtigtes Interesse darlegt, ist Auskunft darüber zu erteilen, ob auf einem Grundstück ein Grab nach § 1 liegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG/5#abs-3 (3) Die Länder haben die in ihrem Gebiet liegenden Gräber nach § 1 zu erhalten. Maßnahmen zur Erhaltung sind Anlegung, Instandsetzung und Pflege.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 5 GräbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Trier, 23.03.2026 – 9 K 8005/25.TR
- VG Cottbus, 15.09.2022 – 3 K 1572/20
- VG Cottbus, 15.09.2022 – 3 K 1573/20Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.