§ 6 Verlegung von Gräbern
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG/6#abs-1 (1) Gräber nach § 1 Absatz 2 dürfen im Inland nur verlegt werden, wenn die zuständige Landesbehörde zugestimmt hat. Die Toten sollen in einem Sammelgrab in einer geschlossenen Begräbnisstelle wiederbestattet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG/6#abs-2 (2) Die Zustimmung soll insbesondere dann erteilt werden, wenn verstreut liegende Gräber in eine oder zu einer geschlossenen Begräbnisstätte zusammengelegt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG/6#abs-3 (3) Geschlossene Begräbnisstätten sind Friedhöfe und Abteilungen eines Friedhofs.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 6 GräbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.