Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

GntVDDVCSVDV

§ 53 Wiederholung der Zwischenprüfung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/53?asof=2021-08-24#abs-1 (1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt, so werden die nicht bestandenen Modulprüfungen wiederholt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/53?asof=2021-08-24#abs-2 (2) Die Wiederholung einer Modulprüfung der Zwischenprüfung findet frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses und spätestens fünf Monate nach Ende des jeweiligen Semesters statt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/53?asof=2021-08-24#abs-3 (3) Der weitere Studienverlauf wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/53?asof=2021-08-24#abs-4 (4) Bei der Wiederholung wird jede Modulprüfung von zwei Prüfenden bewertet. Für jede Modulprüfung bestellt das Prüfungsamt Erstprüfende und Zweitprüfende in ausreichender Zahl. Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/53?asof=2021-08-24#abs-5 (5) Sind drei Modulprüfungen der Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden, ist das Studium beendet.

§ 53 § 54