Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –
GntVDDVCSVDV§ 53 Wiederholung der Zwischenprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/53?asof=2021-08-24#abs-1 (1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt, so werden die nicht bestandenen Modulprüfungen wiederholt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/53?asof=2021-08-24#abs-2 (2) Die Wiederholung einer Modulprüfung der Zwischenprüfung findet frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses und spätestens fünf Monate nach Ende des jeweiligen Semesters statt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/53?asof=2021-08-24#abs-3 (3) Der weitere Studienverlauf wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/53?asof=2021-08-24#abs-4 (4) Bei der Wiederholung wird jede Modulprüfung von zwei Prüfenden bewertet. Für jede Modulprüfung bestellt das Prüfungsamt Erstprüfende und Zweitprüfende in ausreichender Zahl. Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/53?asof=2021-08-24#abs-5 (5) Sind drei Modulprüfungen der Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden, ist das Studium beendet.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 53 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2025 (BGBl. I Nr. 18)
BGBl. 2025 I Nr. 18
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22.07.2021 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Juli 2021 (BGBl. I 3552)
BGBl. 2021 I S. 3552
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.