Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

GntVDDVCSVDV

§ 54 Gegenstand der Modulprüfungen des Hauptstudiums

Stand: 01.10.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/54#abs-1 (1) In jedem Modul des Hauptstudiums ist eine Prüfung abzulegen. In Spezialmodulen sind keine Prüfungen abzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/54#abs-2 (2) Höchstens jeweils zwei Modulprüfungen des Hauptstudiums können in einer Prüfung zusammengefasst werden.

§ 53 § 55