Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –
GntVDDVCSVDV§ 53 Wiederholung der Zwischenprüfung
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/53#abs-1 (1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt, so werden die nicht bestandenen Modulprüfungen wiederholt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/53#abs-2 (2) Die Wiederholung einer Modulprüfung der Zwischenprüfung findet frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses und spätestens im Folgesemester statt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/53#abs-3 (3) Der weitere Studienverlauf wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/53#abs-4 (4) Bei der Wiederholung wird jede Modulprüfung von zwei Prüfenden bewertet. Für jede Modulprüfung bestellt das Prüfungsamt Erstprüfende und Zweitprüfende in ausreichender Zahl. Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/53#abs-5 (5) Sind drei Modulprüfungen der Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden, ist das Studium beendet.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/53#abs-6 (6) Studierende, die die Zwischenprüfung nicht bis zum Ablauf des fünften Semesters bestanden haben, sind von der Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen. Bei Mutterschutz, Elternzeit oder längerfristigen Erkrankungen verlängert sich die Frist nach Satz 1 um die Zeit, in der die Studierenden abwesend waren.