Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
GntDAIVVDV§ 6 Dauer und Aufbau des Studiums
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Es umfasst Fachstudien an der Fachhochschule sowie berufspraktische Studienzeiten (Praktika) in Bundesbehörden. Praktika können auch im Ausland bei geeigneten Ausbildungsstätten absolviert werden. Das Nähere regelt die Praktikumsordnung des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Dauer der Fachstudien beträgt insgesamt mindestens 2 200 Lehrstunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Präsenzstudiengang gliedert sich in folgende Semester:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Fernstudiengang gliedert sich in folgende Studienabschnitte:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/6?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Je Semester im Präsenzstudiengang oder je Studienabschnitt im Fernstudiengang können die Studierenden bis zu 30 Leistungspunkte (Credit Points) nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) erwerben. Die Anzahl der Leistungspunkte, die für jedes erfolgreich absolvierte Modul erreicht werden können, ergibt sich aus dem Modulhandbuch in der jeweils bei Aufnahme des Studiums geltenden Fassung entsprechend § 7 Absatz 1 Satz 2.
Änderungsverlauf
-
15.12.2022 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I 2862)
BGBl. 2022 I S. 2862
-
22.07.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juli 2021 (BGBl. I 3552)
BGBl. 2021 I S. 3552
-
02.09.2014 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. September 2014 (BGBl. I 1514)
BGBl. 2014 I S. 1514
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.