Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
GntDAIVVDV§ 13 Prüfungen im Grundstudium
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/13?asof=2021-08-24#abs-1 (1) Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung und der Prüfung im Modul „Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns“ abgeschlossen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/13?asof=2021-08-24#abs-1a (1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann die Zwischenprüfung studiengangbegleitend durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/13?asof=2021-08-24#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung besteht aus den Modulprüfungen zu den übrigen Modulen des Grundstudiums. Die Modulprüfungen werden als Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 180 Minuten durchgeführt. Die Dekanin oder der Dekan des Zentralbereichs wählt aus den Vorschlägen der Lehrkräfte die Klausuraufgaben aus. Die Klausuren sind anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/13?asof=2021-08-24#abs-2a (2a) Bis zum 31. Dezember 2022 können höchstens zwei der vier Modulprüfungen der Zwischenprüfung – abweichend von Absatz 2 Satz 2 – als Hausarbeit durchgeführt werden. Das jeweilige Thema für die Hausarbeit wählt die Dekanin oder der Dekan des Zentralbereichs aus den Vorschlägen der Lehrkräfte aus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/13?asof=2021-08-24#abs-3 (3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/13?asof=2021-08-24#abs-4 (4) Die Hochschule stellt den Studierenden über das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis aus, das die erreichten Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittsrangpunktzahl enthält. Wer die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid mit dem Vermerk über die nicht bestandene Zwischenprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der hervorgeht, welche Module absolviert wurden, wie sie bewertet wurden und wie viele Leistungspunkte erworben wurden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/13?asof=2021-08-24#abs-5 (5) Für die Prüfung im Modul „Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns“ gilt § 12 Absatz 4 entsprechend.
Änderungsverlauf
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15.12.2022 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I 2862)
BGBl. 2022 I S. 2862
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22.07.2021 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juli 2021 (BGBl. I 3552)
BGBl. 2021 I S. 3552
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02.09.2014 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. September 2014 (BGBl. I 1514)
BGBl. 2014 I S. 1514
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