Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
GntDAIVVDV§ 12 Modulprüfungen im Hauptstudium
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In jedem Modul des Hauptstudiums ist eine Prüfung abzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Modulprüfungen in den Fachstudien werden als Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 240 Minuten oder als sonstiger Leistungstest durchgeführt. Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Sechs Module der Kompetenzbereiche 1 bis 6 (§ 7 Absatz 3) werden jeweils mit einer Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 240 Minuten abgeschlossen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/12?asof=2019-06-10#abs-4 (4) In den übrigen Modulen der Fachstudien wird nach Ermessen der Lehrkraft einer der folgenden Leistungstests durchgeführt:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/12?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Klausuren sind anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/12?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Im Modul „Diplomarbeit“ stellt die Anfertigung der Diplomarbeit die Prüfung dar.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/12?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Modulprüfungen in den Praktika bestehen aus einem Praktikumsbericht und einem Rundgespräch. Daneben fließt in die Bewertung des Moduls auch die Praktikumsbeurteilung nach § 8 Absatz 4 ein. Einzelheiten regelt die Praktikumsordnung des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung.
Änderungsverlauf
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15.12.2022 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I 2862)
BGBl. 2022 I S. 2862
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22.07.2021 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juli 2021 (BGBl. I 3552)
BGBl. 2021 I S. 3552
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02.09.2014 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. September 2014 (BGBl. I 1514)
BGBl. 2014 I S. 1514
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