Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GmbHG

§ 38 Widerruf der Bestellung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/38?asof=2021-08-18#abs-1 (1) Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/38?asof=2021-08-18#abs-2 (2) Im Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränkt werden, daß wichtige Gründe denselben notwendig machen. Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung anzusehen.

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