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§ 38 GmbHG — Widerruf der Bestellung

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 23.09.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.

(2) Im Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränkt werden, daß wichtige Gründe denselben notwendig machen. Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung anzusehen.